Anwälte
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Die tägliche Arbeit an Schriftsätzen ist nur eine Seite juristischer Tätigkeit. Sie ist immer auf den konkreten Fall bezogen und erlaubt daher keine umfassende Betrachtung eines Themas. Etwas anders ist das schon bei der Seminarvorbereitung oder Anwenderzeitschriften wie unseren VIB. Hier schauen wir in gewissem Rahmen von oben auf einen Themenkomplex und erarbeiten ihn umfassender, freilich aus Anwendersicht. Tief in die Rechtstheorie steigen wir aber auch dabei regelmäßig nicht ein, weil das an dem Bedarf des Publikums vorbeiginge.
Die Diskussion mit Kollegen über die Fachpresse unterscheidet sich hiervon erheblich. Das dazu notwendige tiefe rechtstheoretische und rechtsdogmatische Nachdenken fördert nicht nur das Verständnis von Normen und ihren Zusammenhängen, sondern entwickelt das Recht auch weiter - wenn man denn etwas zu sagen hat und das veröffentlicht. Solche Arbeit ist, wenn man sie gründlich betreiben und nicht nur abschreiben will, extrem energie- und zeitaufwendig und wird im wesentlichen mit Reputation entlohnt. Sie ist zugleich jedoch die intellektuelle Krönung unseres Berufs. Wenn uns dann der Bundesgerichtshof, große Standardkommentare wie der Palandt oder angesehene, bekannte Kollegen zitieren, ehrt uns das und zeigt, daß die eigenen Gedanken wert waren, in die Welt entlassen zu werden.
Eine Übersicht der von uns als Kanzlei veröffentlichten Bücher finden Sie hier.
Rechtsanwalt Scheidacker hat darüber hinaus u.a. folgende Fachbeiträge veröffentlicht:
„Versorgungssperren im Miet- und WEG-Recht“ (NZM 04/2010 Seite 103 ff.)
„Schönheitsreparaturen zwischen Theorie und (Sachverständigen-) Praxis“ (NZM 24/2009 Seite 894 ff.)
„Der Zutritt zu Räumen zwecks Durchführung einer Versorgungssperre“ (NZM 16/2007 Seite 591ff.)
„Wasser abstellen erlaubt?“ (NZM 8/2005 Seite 281ff.)
„Vermieter darf dem Gewerbemieter Wasser und Strom abstellen“ (GE 18/2004 Seite 1140f.)
„Haftung des Verwalters“ (Aufsatzreihe aus 4 Teilen in Der Immobilienverwalter 1-3 und 5/2004 Seiten 24, 88, 162 und 284f.)
Rechtsanwalt Tobias Scheidacker wird unter anderem von folgenden Quellen zitiert:
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 5. Mai 2009 zum Az. XII ZR 137/07 Rn. 28 Seite 11
Kommentare
Palandt BGB-Kommentar 65. Aufl. 2006 - 68. Aufl. 2009 (=aktuell) zu § 862 Rn. 4
Emmerich/Sonnenschein Miete (Handkommentar) 9. Aufl. 2007 zu § 556 Rn- 47 (Seite 362, dort Fußnote 312 am Ende)
Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. 2009 zu Kapitel VII Rn. 215 (Fußnote 2)
Blank/Börstinghaus Miete. Das gesamte BGB-Mietrecht. 3. Aufl. 2008 zu § 535 Rn. 295 (S. 82)
Riecke/Elzer in Harz Kääb Riecke Schmid Handbuch des Fachanwalts: Miet- und Wohnungseigentumsrecht 2. Aufl. 2008 zu Kapitel 3 Rn. 247 (Seite 95)
Zeitschriften/Autorenbeiträge
Elmar Streyl DWW 4/2009 S. 82 - 90
Harald Scholz NZM 2008, 387 - 394
Jürgen Herrlein NZM 2006, 527 - 531
Tel. +49 30 200 51 40 51
Fax +49 30 200 51 40 20
Tobias Scheidacker
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht